AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der auvisign GmbH & Co. KG

1. Gültigkeit der AGB

a) Die folgenden Allgemeinen Bedingungen sind Bestandteile sämtlicher Angebote und Verträge über Kauf und Miete und damit im Zusammenhang stehende Lieferungen und Dienstleistungen von auvisign. Sie finden auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit auvisign Anwendung, auch wenn sie nochmals nicht ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestätigung von Angebot und Auftrag, mit Eingang einer unterzeichneten Bestellung, spätestens mit der Entgegennahme von Lieferung und Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. b) Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, insbesondere wenn diese durch freie oder feste Mitarbeiter oder Vertreter von auvisign getroffen werden, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Bestellers/Abnehmers wird ausdrücklich widersprochen. c) Die Angebote von auvisign sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ist ein verbindliches Angebot nicht anderweitig befristet, hält sich auvisign daran 30 Kalendertage gebunden. Maßgeblich sind die technischen Angaben, Maße und Leistungsmerkmale im Angebot von auvisign. Der Vertrag mit dem Auftraggeber/Besteller/Abnehmer kommt, auch bei Vollkaufleuten, erst durch die schriftliche Bestätigung von auvisign zustande, die auch per Fernkopie (Fax) übermittelt werden kann. Art und Umfang der Leistung von auvisign werden ausschließlich durch das bestätigte Angebot bestimmt. Bei befristeter Bindung von auvisign an ein Angebot und rechtzeitiger Annahme bestimmen sich Art und Umfang der Leistung ausschließlich durch das Angebot. d) Preisangaben stehen unter dem Vorbehalt der jederzeit und vorab unangekündigten Änderung und verstehen sich soweit nicht nicht ausdrücklich anders angegeben Netto ohne Verpackung, Transport und Versicherung und sonstiger Leistungen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die Angaben im Angebot von auvisign, liegen jedoch mehr als 4 Monate zwischen einem Vertragsabschluß und dem Leistungstermin, gelten die dann gültigen Preise. e) An von auvisign erstellten Unterlagen bestehen auch nach Auftragende Eigentums- und Urheberrechte von auvisign, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde.

2. Leistungsfristen

a) Maßgeblich sind die vereinbarten Leistungsfristen. Sofern vom Auftraggeber/Besteller/Abnehmer bereitzustellende Unterlagen, Genehmigungen, vereinbarte Zahlungsbedingungen und andere Voraussetzungen zu erfüllen sind und zum Zeitpunkt des vereinbarten Leistungstermins nicht vorliegen, verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend. b) Sofern Hindernisse seitens der auvisign, aber außerhalb ihrer beeinflußbaren Willenssphäre, insbesondere bei eigenen Lieferanten eintreten und diese Hindernisse für die Vertragserfüllung erheblich sind, verlängert sich die Leistungsfrist ebenfalls entsprechend. c) Die Leistungsfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung dem Auftraggeber/Besteller/Abnehmer übergeben oder an ihn zum Versand gebracht wurde; bei Verzögerungen, die auvisign nicht zu vertreten hat, durch Mitteilung der Versandbereitschaft. d) Entschädigungsansprüche des Auftraggebers/Bestellers/Abnehmers sind in Fällen verspäteter Lieferung nach einer auvisign gesetzten Nachfrist von mindestens 6 Wochen, in der Teilleistungen jederzeit erbracht werden können, wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. e) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen, – sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei Lieferanten, befreien auvisign für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung. Solche Ereignisse berechtigen auvisign, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ein Schadensersatzanspruch verbleibt der anderen Vertragspartei nicht.

3. Versand

a) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers/Bestellers/Abnehmers in Standardverpackungen und nach Wahl von auvisign selbst, per Post, Paketdienst oder Spedition. Die Gefahr geht bei Kauf auf den Auftraggeber/Besteller/Abnehmer bei Übergabe an den Transporteur, spätestens bei Verlassen der Lieferung aus dem Lager von auvisign über, dieses gilt auch, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart auvisign die Transportkosten trägt. b) Transport- und sonstige Versicherungen werden nur auf Wunsch des Auftraggebers/Bestellers/Abnehmers und nur auf dessen Kosten abgeschlossen. c) Bei angezeigter Versandbereitschaft und nicht von auvisign zu vertretender Versandverzögerung geht die Gefahr bei Kauf an den Auftraggeber/Besteller/Abnehmer über. Ferner behält sich auvisign nach 3 Wochen die Berechnung von Lagerkosten und nach eigenem Ermessen von Versicherungskosten, vom Zeitpunkt der Anzeige an, vor. Nach angemessener Nachfrist behält sich auvisign den Rücktritt vom Vertrag und anderweitige Verwendung der Lieferung vor. d) Lieferungen sind bei Empfang sofort auf Transportschäden zu prüfen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgeschriebenen besonderen Fristen geltend zu machen.

4. Rechnungsstellung und Zahlung

a) Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart – innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. b) Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich in bar bei auvisign bzw. auf das von auvisign benannte Konto oder per Nachnahme und gilt erst dann als erfolgt, wenn auvisign uneingeschränkt über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Zur Entgegennahme von Schecks o. Wechseln ist auvisign nicht verpflichtet. Die Annahme von Schecks o. Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber, damit verbundene, sofort fällige Kosten trägt Auftraggeber/Besteller/Abnehmer. c) Kommt der Auftraggeber/Besteller/Abnehmer mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, ist auvisign ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Bundbankdiskontsatz zu berechnen. d) Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen die Forderungen von auvisign bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von auvisign. e) Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks u.ä., bei der Nichtzahlung von eingeräumten Teilzahlungsbeträgen und bei der Einstellung der Zahlung trotz vorangegangener Mahnung, ist auvisign vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, für weitere Leistungen und Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, sowie weitere, bereits vereinbarte Leistungen von der Erfüllung bislang entstandener Zahlungsverpflichtungen abhängig zu machen.

5. Eigentumsvorbehalt bei Verkauf

a) Der Warenverkauf der auvisign erfolgt grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt, solange Forderungen, die der auvisign dem Geschäft und aus jedem weiteren Rechtsgrund, auch als Saldenforderungen aus Kontokorrent gegen Auftraggeber/Besteller/Abnehmer jetzt und zukünftig zustehen. b) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Auftraggeber/Besteller/Abnehmer die Gefahr an der Sache, insbesondere auch die Gefahr des Abhandenkommens, des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung. c) Der Auftraggeber/Besteller/Abnehmer ist trotz des Eigentumsvorbehaltes zu Verwendung der Vorbehaltsware in seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb berechtigt, solange er sich auvisign gegenüber nicht im Verzug befindet. Er ist verpflichtet, solange die Vorbehaltsware nicht vollständig sein Eigentum ist, diese pfleglich zu behandeln, instand zu halten und auvisign bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten, auf Verlangen Auskunft über den Bestand zu erteilen und Zutrittsrechte zu gewähren. Er darf seinerseits die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Sollte wegen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung das Vorbehaltseigentum durch die Weiterveräußerung erlöschen, so tritt an seine Stelle die daraus dem Veräußerer erwachsene und auvisign allein zustende Forderung gegen den Erwerber. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des Verstoßes bleibt darüber hinaus vorbehalten. d) Verarbeitung und Umbildung von Vorbehaltsware ist untersagt, sie erfolgt bei Verstoß i. S. des §950 BGB für die auvisign als Hersteller, jedoch ohne auvisign zu verpflichten. Erlischt das Eigentum von auvisign, ist vereinbart, daß das Eigentum vom Auftraggeber/Besteller/Abnehmer in Höhe des Wertanteiles, der sich aus dem Rechnungsbetrag ergibt, auf auvisign übergeht, weitere

Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. e) Vorsorglich werden die dem Auftraggeber /Besteller/Abnehmer von auvisign gelieferten Waren auch sicherungsübereignet, die unentgeltliche Verwahrung für auvisign ersetzt die Übergabe. f) Forderungen aus der Vorbehaltsware werden sicherungshalber in vollem Umfang an auvisign abgetreten, der Auftraggeber/Besteller/Abnehmer wird jedoch widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. g) Tritt seitens des Auftraggebers/Bestellers/Abnehmers Zahlungsverzug oder sonstige Vertragsverletzung ein, kann auvisign die Vorbehaltsware einziehen oder die Abtretung von Herausgabeansprüchen verlangen. Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

6. Prüfung von Ware, Gewährleistung, Schadensersatz

a) Leistungen und Lieferungen von auvisign sind nach Empfang zu untersuchen und zu überprüfen – insbesondere einem Funktionstest zu unterziehen – und dabei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein Mangel, ist dieser ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Nachweis des Zeitpunktes der Feststellung des Mangels obliegt nicht auvisign. b) Innerhalb einer Frist von 6 Monaten, beginnend mit dem Datum der Lieferung, wird auvisign, sofern die Gewährleistung bei gebrauchter Ware nicht vollständig ausgeschlossen ist, bei berechtigten Beanstandungen nach seiner Wahl für die Ware Ersatz liefern, einen Preisnachlaß unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche einräumen oder die Ware nachbessern, wobei bis zu 2 Nachbesserungsversuche zulässig sind. Bei erfolgloser Ersatzlieferung oder erfolgloser Nachbesserung der Ware wird dem Auftraggeber/Besteller/Abnehmer das Recht auf auf Wandlung oder Minderung eingeräumt. c) Bei Nachbesserung entscheidet auvisign nach eigenem Ermessen, ob die Nachbesserung bei ihr oder beim Auftraggeber/Besteller/Abnehmer durchgeführt wird. Besteht der Aufstraggeber/Besteller/Abnehmer auf einem anderen Ort als dem von auvisign bestimmten, hat er die Aufwendungen von auvisign in der üblichen Höhe zu ersetzen. d) Wird die von auvisign gelieferte Ware auf Verlangen des Auftraggebers/Bestellers/Abnehmers untersucht und zeigt sich hierbei kein von auvisign zu vertretender Mangel der Ware, sind auvisign die dadurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. e) Eine Gewährleistung für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ist ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber/Besteller/Abnehmer an dem Liefergegenstand Arbeiten oder Veränderungen vorgenommen oder vornehmen lassen, entfällt insoweit ebenfalls eine Gewährleistung. f) Schadensersatzansprüche gegen auvisign wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle des groben Verschuldens, der Höhe nach auf den Kaufpreis oder die Vergütung des verzögerten oder ausgebliebenen Teils der Lieferung oder Leistung beschränkt. Ist ein Schaden fahrlässig verursacht worden, so ist die Haftung von auvisign auf den zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorherzusehenden Schaden begrenzt.

7. Vertragsbedingungen bei Miete

a) Gegenstand des Mietvertrages sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte und oder Anlagen, auvisign behält sich das Recht vor, diese durch funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzen. b) Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Verträgen angegebenen Zeitpunkten. Ist ein Beginn in der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeit mit dem Eintreffen des Gegenstandes bei dem Mieter. c) Der zu zahlende Mietzins ist im Mietvertrag angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht enthalten sein, so gilt der üblicherweise für das vermietete Gerät von auvisign berechnete Mietzins. d) Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung des Mietgegenstandes hat der Mieter auvisign eine angemessene Nachfrist zu setzen. e) Falls der Mietzins in einer einzigen Zahlung zu entrichen ist, ist dieser innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. auvisign ist berechtigt, vor Überlassung der Mietsache einen angemessenen Vorschuß auf den Mietzins zu fordern. f) Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle des groben Verschuldens, der Höhe nach bei Einmalzahlung auf die vereinbarte Miete, bei Mietzinsberechnungen nach Zeitabschnitten auf die auf den ersten Zeitabschnitt entfallene Miete des verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstandes beschränkt. g) Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Material in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel übernommen hat. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen und Wartungs- und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten, den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Für Verluste und Schäden an der Mietsache haftet der Mieter. Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, oder in

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irgendeiner Weise entstellt werden. h) Tritt während der Mietdauer eine Funktionsstörung auf, ist auvisign darüber unverzüglich zu unterrichten. Zugleich ist auvisign die Möglichkeit der Behebung der Funktionsstörung oder des Austausches des Mietgerätes einzuräumen, auvisign verpflichtet sich, dieses unverzüglich vorzunehmen. i) Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten, auch nur von zeitweiligen Befestigungen u. ä. am Mietgegenstand ist der Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages, den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder herzustellen. Gibt der Mieter die Mietsache in einem von ihm veränderten Zustand zurück, so kann Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau u. ä. an der Mietsache entstandenen Aufwendungen nicht verlangt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. j) Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach Wahl von auvisign den Mietgegenstand wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, oder den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und auvisign zu übereignen oder auvisign den Wert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Im Fall des Wertersatzes wird nach Möglichkeit dem Mieter ein gleichwertiger Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen. k) Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistung an auvisign ab, die ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in jedem Fall zustehen, falls der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert. l) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen eventuell von Dritten im Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten frei zu halten. Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter auvisign hiervon unverzüglich schriftlich, unter Beifügung der notwendigen Unterlagen, Mitteilung zu machen. Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der Mieter. m) Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand ohne gesonderte Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise an auvisign zurückzusenden. Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadenersatz als Nutzungsentschädigung zumindest den vereinbarten Mietzins zuzüglich 20 % bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten, die Anwendung von §568 BGB ist ausgeschlossen. n) Die Rückgabe der Mietsache darf nicht durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Mieter abhängig gemacht werden. o) Der Mieter ermächtigt auvisign bereits jetzt, die Mietsache bei vertragswidrigem Gebrauch durch den Mieter ohne gerichtliche Entscheidung abholen zu lassen. p) Untervermietung ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von auvisign nicht zulässig und berechtigt auvisign zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. q) Die Vorschriften der §§537, 538 BGB finden für das Mietverhältnis keine Anwendung.

8. Erfüllungs-, Zahlungsort, Gerichtsstand

Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Berlin. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch für dessen Gültigkeit Berlin oder nach Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Vertragspartners.

Stand: 01.10.2014